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  AGB - Rechtliche Hinweise  
     
 

Allgemeine Vermietbedingungen
Go-Vermietung Tulln

Mietpreise

Tagesmietpreise gelten für 24 Stunden ab Fahrzeugübernahme. Bei Zeitüberschreitung um mehr als 30 Minuten wird ein weiterer Tag berechnet. Die Kosten für Öl, Wartung und Haftpflichtversicherung (zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme) sind im Mietpreis enthalten. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

Haftung des Mieters

Bei Schäden oder bei Verlust des Mietfahrzeuges, oder Teilen davon, auch bei Feuer, Glasbruch oder Diebstahl, haftet der Mieter dem Vermieter grundsätzlich in voller Höhe.

Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Mieters kann durch Abschluß einer Versicherung  (Haftungsreduktion bei Schäden, bzw. Diebstahl) reduziert werden. Den jeweiligen Selbstbehalt pro Schadensfall entnehmen Sie den aktuellen Preislisten. Die Versicherung gilt nur, wenn Fahrzeugpapiere und Schlüssel retourniert werden. Ansonsten voller Fahrzeugwert. Auslandsfahrten unterliegen gesonderten Bestimmungen und Versicherungen und bedürfen vor Mietbeginn generell einer Mitteilung an den Vermieter. Genehmigte Fahrten in Länder siehe Mietvertrag sind nur mit schriftlicher Genehmigung und gegen Zahlung einer Versicherung  gestattet. Keine Haftungsbeschränkung bei unbewilligten Fahrten ins Ausland, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fahrten unter Einwirkung von Alkohol und Drogen. Der Mieter haftet in jedem Fall in voller Höhe für Beschädigungen im Inneren des Fahrzeuges bzw. für Beschädigungen durch die Ladung (Dach, Gepäcksraum etc.) und für die Reifen und Felgen sowie für den Fahrzeug-Unterboden. Das Gepäck ist nicht versichert. Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Beisein des Vermieters ab, trägt er die Gefahr für das Mietobjekt bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter lt. Pkt. 6.1. Übernahme- und Geschäftsbedingungen.

Mindestalter des Fahrers

20 Jahre und 1Jahr Führerscheinpraxis für die Klassen Economy und Cabrio. 25 Jahre und 3 Jahre Führerscheinpraxis für Sportwagen.

Führerschein

Der Fahrer muß mindestens ein Jahr im Besitz eines in Österreich gültigen Führerscheins sein.

Kaution

Der Mieter muß je nach Fahrzeug und Vereinbarung eine Kaution hinterlegen.

Zustellung/Abholung

Für Zustellung und Abholung des Mietwagens innerhalb der Öffnungszeiten sowie der Stadtgrenzen wird eine Gebühr von EURO 5,00 eingehoben. Zuschläge für Zustellung und Abholung außerhalb der Öffnungszeiten und Stadtgrenzen EURO 30,00 zuzüglich 0,50 pro Kilometer.

Rückgabe

Rückgabe nur bei der Ausgabestation .  Andere Abgabeorte auf Anfrage nur mit schriftlicher Bestätigung und gegen Gebühr möglich.

Sonderausstattung

Schneeketten, Ski-, Gepäckträger und Kindersitz je EURO 10,00 pro Miete. Nur nach Verfügbarkeit - daher ersuchen wir um rechtzeitige Bestellung.

Zusätzlicher Fahrer

Für jeden am Mietvertrag eingetragenen zusätzlichen Fahrer wird ein Zuschlag von EURO 5,00 pro Tag berechnet.

Young Driver

Bei Fahrern unter 21 Jahren wird eine Gebühr von EURO 5,00 pro Tag eingehoben.

Treibstoff

Bei Rückstellung des Fahrzeuges ohne vollgetankten Tank ist der Vermieter berechtigt, die Treibstoffkosten zu den jeweils gültigen, vom Vermieter festgelegten Preisen pro Liter Treibstoff zu verrechnen.

Steuern

Preise in EURO inkl. 20% Mehrwertsteuer

Übernahme- und Geschäftsbedingungen Go-Vermietung

 

1 Übergabe des Mietfahrzeuges:

    1. Das Fahrzeug wird dem Mieter in einwandfreiem Zustand mit vollem Tank, Bedienungsanleitung und der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung zum Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr übergeben; mit der Übergabe des Fahrzeuges geht die Gefahrtragung auf den Mieter über. 
    2. Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeuges ein sogenanntes Übernahmeprotokoll zu unterfertigen, in dem allfällige offenkundige Mängel des Fahrzeuges, die bereits bei Übergabe vorhanden sind, festgehalten werden.

2 Benützung des Mietgegenstandes:

Der Mieter ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch laut Bedienungsanleitung des Herstellers verpflichtet; er haftet dem Vermieter bei Vorliegen eines Verschuldens für Schäden, die am Mietobjekt aus einem unsachgemäßen Gebrauch und/oder aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Mietgegenstandes entstehen; als vereinbarungswidrig ist insbesondere der Gebrauch des Mietobjektes auf unbefestigten Straßen und/oder im freien Gelände sowie für die aktive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen zu verstehen.

3 Weitergabe des Mietobjektes:

Das Überlassen des Mietobjektes oder der Verfügungsgewalt darüber (insbesondere der Fahrzeugschlüssel) ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig; diese Zustimmung muss bereits im Mietvertrag erteilt werden.

4 Mietentgelt und Zahlungsbedingungen:

4.1
Der Mieter schuldet ein Mietentgelt in Höhe des gesondert vereinbarten Mietzinses; mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung schuldet der Mieter ein Entgelt in Höhe des jeweils gültigen vom Vermieter veröffentlichten Tarifes.
4.2
Die Forderungen des Vermieters aus Mietentgelten sind jeweils sofort zur Zahlung fällig; im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen 3-Monats Euribor; weiters schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere der Mahnspesen, inklusive der Kosten für die außergerichtliche Verfolgung des Anspruches durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt, soweit diese Mahnspesen zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig sind, und der pauschalierten Bearbeitungsgebühr von Euro 5,-- (fünf).
4.3
Der Vermieter behält sich bei nachvollziehbaren Rechen-, nicht Kalkulationsfehlern, die Vertragsanpassung vor.

5 Haftung für Verwaltungsübertretungen:

5.1
Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (z.B. Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften); für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt dies mit der Maßgabe, dass dem Mieter ein Verschulden an der Verletzung der jeweiligen gesetzlichen und/oder sonstigen Bestimmung trifft; im Fall einer Weitergabe des Mietobjektes, insbesondere ohne Zustimmung des Vermieters, haftet er diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.
5.2
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von sogenannten behördlichen Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker bekannt geben wird; und zwar unter der jeweils dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse; Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter im eigenen Interesse auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages bekannt geben. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die dafür anfallenden Bearbeitungskosten in Höhe einer pauschalierten Bearbeitungsgebühr von Euro 10,-- (zehn) zu verrechnen.

6 Rückgabe des Fahrzeuges:

6.1
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungs- und vereinbarungsgemäßem Zustand, allenfalls unter Berücksichtigung von im Übergabeprotokoll enthaltener Mängel zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort mit vollem Tank zurückzustellen. Der Mieter wird dem Vermieter eine allfällige spätere Rückstellung des Fahrzeuges sofort (im Vorhinein) melden. Der Vermieter ist berechtigt, ein angemessenes Mietentgelt für den zusätzlichen Gebrauch des Mietobjektes in Rechnung zu stellen; im Fall einer Rückstellung des Mietobjektes an einen anderen als den vereinbarten Ort, sind dem Vermieter die daraus resultierenden Kosten für die Überstellung des Fahrzeuges, etc. zu ersetzen. Bei Rückstellung des Mietobjektes ohne vollgetankten Tank ist der Vermieter berechtigt, die Treibstoffkosten zu den jeweils gültigen, vom Vermieter festgelegten Preisen pro Liter Treibstoff zu verrechnen. Im Falle einer groben Verschmutzung ist der Mieter zur Reinigung des Fahrzeuges verpflichtet. Die Rückstellung des Fahrzeuges hat im Beisein des Vermieters zu erfolgen, es sei denn, es wird im Vertrag schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Stellt der Mieter das Fahrzeug entgegen dieser Regelung, ohne Beisein des Vermieters, ab, trägt er die Gefahr für das Mietobjekt bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter. Der Mieter wird dem Vermieter bei Vorliegen eines Verschuldens überdies alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeuges entstehenden Schäden ersetzen.
6.2
Der Vermieter ist berechtigt, bei Vorliegen eines Verschuldens dem Mieter allenfalls nicht retourniertes Zubehör, nicht retournierte Fahrzeugpapiere, etc., sowie die Kosten für die Reinigung des Fahrzeuges bei grober Verschmutzung in Rechnung zu stellen; und zwar in Höhe der sogenannten Wiederbeschaffungskosten, ebenso die Kosten für die Reinigung des Fahrzeuges bei grober Verschmutzung.

7 Schadenersatz und Versicherung:

7.1
Das Mietobjekt ist zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme haftpflichtversichert; darüber hinausgehende Schäden gehen, bei Vorliegen eines Verschuldens, zulasten des Mieters (die gültigen Haftpflicht-Geschäftsbedingungen inkl. der aktuellen Höhe der Deckungssumme liegen in den Vermietstationen auf). Schäden, welche nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, inklusive Diebstahl, Untergang oder sonstige Beschädigungen des Fahrzeuges gehen,sofern nicht im Mietvertrag einvernehmlich eine Haftungsreduktion vereinbart wurde, bei Vorliegen eines Verschuldens, ebenfalls zulasten des Mieters.
7.2
Sofern die Vertragsteile bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftungsreduktion vereinbart haben, gehen allfällige Schäden am Mietobjekt, welche die Höhe des vereinbarten Schadensselbstbehaltes pro Schadensfall übersteigen, zulasten des Vermieters; dies mit folgenden Ausnahmen bzw. unter der Maßgabe, dass der Mieter bei Vorliegen eines Verschuldens unter nachstehenden Voraussetzungen dem Vermieter für folgende Schäden haftet:
7.2.1
Schäden, die im Rahmen von Auslandsfahrten, die vom Vermieter nicht schriftlich genehmigt wurden, entstehen (Verlust, Diebstahl).
7.2.2
Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.2.3
Schäden aus Verkehrsunfällen, wenn der Mieter Fahrerflucht begeht oder Schäden aus der Einwirkung von Alkohol- oder Drogeneinnahme resultieren.
7.2.4
Schäden, welche durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladen entstehen sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges.
7.2.5
  Schäden an Reifen und Felgen sowie am Fahrzeug-Unterboden.
7.2.6
Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter nicht in der Lage ist, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere zu retournieren.
7.2.7
Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte 2, 3, 6 oder 8 resultieren.

8 Verhalten bei Verkehrsunfällen:

Im Fall der Beteiligung an einem Verkehrsunfall hat der Mieter alles zu unternehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung unter Angabe des Sachverhaltes inklusive allfälliger Unfallzeugen, den Unfallgegner, dessen Haftpflichtversicherung, etc., abzugeben. Der Mieter wird die ihm übergebene Schadensmeldung vollständig ausgefüllt übergeben.

9 Reparaturaufträge:

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter dementsprechend auch nicht gestattet eigenmächtig, d.h. ohne Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung, Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben. Lediglich wenn eine Rücksprache mit dem Vermieter aus Gründen, die in dessen Sphäre liegen, nicht möglich ist und Gefahr in Verzug oder sonst die Voraussetzungen für eine notwendige Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, ist der Mieter berechtigt, Reparaturarbeiten bei autorisierten Vertragswerkstätten der jeweiligen Fahrzeugmarke durchführen zu lassen.

10 Zustimmung zur Datenverarbeitung:

Der Mieter erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Vermieter alle ihm im Rahmen dieses Vertragsabschlusses zugegangenen Daten, insbesondere auch seine persönlichen Daten, automationsunterstützt verarbeitet, wobei ein Widerruf durch den Mieter im Sinne des § 8 Abs. 1Z 2DSG jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt.

11 Beschränkung der Vollmacht der Mitarbeiter des Vermieters im Sinne § 10 Abs. 1 KSchG/Mündliche Nebenabreden:

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag zu schließen.

 
   
 
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